LAG Hessen: Einköpfiger Betriebsrat schutzlos 


Das Hessische Landesarbeitsgericht hatte sich kürzlich in einem Beschlussverfahren mit einem spezifischen Problem eines einköpfigen Betriebsrates zu befassen: 

Die antragstellende Arbeitgeberin unterhielt einen Betrieb mit fünfzehn Arbeitnehmern, den sie spätestens zum 01. Januar 2008 an einen anderen Ort verlegen und dort mit anderen Unternehmensteilen zu einem einheitlichen Betrieb mit weit mehr als zwanzig Arbeitnehmern zusammenfassen wollte. In dem zu verlegenden Betrieb existierte ein einköpfiger Betriebsrat; ein Ersatzmitglied war nicht vorhanden. 

Das (einzige) Mitglied des einköpfigen Betriebsrates war also auch selbst von der Massnahme betroffen Es stellte sich die Frage, inwieweit hier durch "Selbstbetroffenheit" eine Beteiligung des Betriebsrates ausgeschlossen war. 

Das Bundesarbeitsgericht vertritt dazu seit langer Zeit folgende Ansicht: "In eigenen Angelegenheiten (unmittelbare Betroffenheit, z.B. Versetzung, Kündigung) hat das betroffene Betriebsratsmitglied kein Stimmrecht und ist auch gehindert, an der der Abstimmung vorausgehenden Beratung teilzunehmen ("rechtliche Verhinderung").  Zu diesem Tagesordnungspunkt kann zwar das betroffene Betriebsratsmitglied vom Betriebsratsgremium angehört werden; bei der Beratung und Abstimmung des Betriebsrats besteht aber kein Teilnahmerecht. Zu diesem Tagesordnungspunkt wird das verhinderte Betriebsratsmitglied vom Ersatzmitglied vertreten."

Fraglich war aber wie es sich verhält, wenn lediglich ein einköpfiger Betriebsrat existiert und kein Ersatzmitglied vorhanden ist. 

Das Hessische Landesarbeitsgericht wendert die Grundsätze des Bundesarbeitsgerichtes konsequent an und kommt zu folgendem Ergebnis:

Im vorliegenden Fall sei der Betriebsrat funktionsunfähig und sei deshalb nicht zu beteiligen. Ein Betriebsratsmitglied sei grundsätzlich von seiner Amtstätigkeit ausgeschlossen bei Maßnahmen, die es selbst individuell und unmittelbar betreffen. Ist das verhinderte Betriebsratsmitglied das einzige und kann es mangels Ersatzmitglied nicht gemäß § 25 Abs. 1 BetrVG vertreten werden, ist der Betriebsrat funktionsunfähig. Dann kann das betreffende Beteiligungsrecht nicht ausgeübt werden und der Arbeitgeber die Maßnahme ohne Beteiligung des Betriebsrats durchführen. 

Kommentar: Die Entscheidung ist - ausgehend von der dargestellten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes - konsequent. Die faktische Auswirkung ist allerdings äusserst misslich, da der individuelle Schutz des (einzigen!) Mandatsträgers in weiten Bereichen leerläuft. Der Gesetzgeber müsste hier unbedingt nachbessern und hier einen anderweitigen Kontrollmechanismus vorsehen.

Quelle: LAG Hessen vom 08.05.1007 - 4 TaBV 210/06 - Entscheidungssammlung des Landes Hessen


Gepostet am Donnerstag - 01. November 2007, 10:52
       
Autor: Die Lappländer
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