Montag - 19. März 2007
Handlungsmöglichkeiten beim betrieblichen Rauchverbot
Im Moment erlebe ich auf einigen
betriebsverfassungsrechtlichen "Baustellen" leidenschaftliche Kämpfe um
betriebliche Rauchverbote. Bekanntlich hat der Betriebsrat hier nach § 87
Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
mitzubestimmen.
Schon 1999 (BAG 19.1.1999 – 1 AZR 499/98 ) hatte das Bundesarbeitsgericht zum Fragenkreis übrigens entschieden:
"Die Betriebspartner sind befugt, durch Betriebsvereinbarung ein betriebliches Rauchverbot zu erlassen, um Nichtraucher vor den Gesundheitsgefahren und Belästigungen des Passivrauchens zu schützen; jedoch müssen sie dabei gemäß § 75 Abs. 2 BetrVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG den Verhältnisssigkeitsgrundsatz beachten, weil ihre Regelung die allgemeine Handlungsfreiheit von Rauchern beeinträchtigt. Die erforderliche Abwägung der Belange des Betriebs sowie der Raucher und der Nichtraucher hängt weitgehend von den betrieblichen Gegebenheiten und Besonderheiten der jeweiligen Belegschaft ab. Diese zu beurteilen ist in erster Linie Sache der Betriebspartner, denen deshalb ein weiter Gestaltungsfreiraum zukommt. Ein generelles Rauchverbot im Freien kann in der Regel nicht mit
dem Gesundheitsschutz der Nichtraucher begründet werden. Ein Rauchverbot mit den Ziel, Arbeitnehmer von gesundheitsschädlichen Gewohnheiten abzubringen, überschreitet die Regelungskom-
petenz der Betriebspartner."
Durch einem Betriebsrat, den ich berate, bin ich nun auf diese Lösung aufmerksam geworden. Ob das in der Praxis tatsächlich funktioniert, weiss ich (noch) nicht. Es liest sich aber auf jeden Fall sehr interessant. Ich werde berichten!
Schon 1999 (BAG 19.1.1999 – 1 AZR 499/98 ) hatte das Bundesarbeitsgericht zum Fragenkreis übrigens entschieden:
"Die Betriebspartner sind befugt, durch Betriebsvereinbarung ein betriebliches Rauchverbot zu erlassen, um Nichtraucher vor den Gesundheitsgefahren und Belästigungen des Passivrauchens zu schützen; jedoch müssen sie dabei gemäß § 75 Abs. 2 BetrVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG den Verhältnisssigkeitsgrundsatz beachten, weil ihre Regelung die allgemeine Handlungsfreiheit von Rauchern beeinträchtigt. Die erforderliche Abwägung der Belange des Betriebs sowie der Raucher und der Nichtraucher hängt weitgehend von den betrieblichen Gegebenheiten und Besonderheiten der jeweiligen Belegschaft ab. Diese zu beurteilen ist in erster Linie Sache der Betriebspartner, denen deshalb ein weiter Gestaltungsfreiraum zukommt. Ein generelles Rauchverbot im Freien kann in der Regel nicht mit
dem Gesundheitsschutz der Nichtraucher begründet werden. Ein Rauchverbot mit den Ziel, Arbeitnehmer von gesundheitsschädlichen Gewohnheiten abzubringen, überschreitet die Regelungskom-
petenz der Betriebspartner."
Durch einem Betriebsrat, den ich berate, bin ich nun auf diese Lösung aufmerksam geworden. Ob das in der Praxis tatsächlich funktioniert, weiss ich (noch) nicht. Es liest sich aber auf jeden Fall sehr interessant. Ich werde berichten!
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