Sonntag - 18. März 2007
Geheimhaltungsprobleme: Gedanken zu § 79 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Über einen tiefsinnigen Beitrag im 37sechsblog zum
Thema Whistleblowing komme ich auf § 79 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
In der Vorschrift (Wortlaut ganz unten im Posting) geht es um die Problematik
der Geheimhaltung.
Leider ist das immer wieder Stoff für Auseinandersetzungen (innerhalb des BR-Gremiums, wie auch im Aussenverhältnis). Zusätzlich muss von Betriebsratsmitgliedern auch die allgemeine Amtsverschwiegenheit beachtet werden, die sich aus der Nichtöffentlichkeit der Betriebsratssitzungen ergibt (§ 30 Satz 4 BetrVG).
Um einen Teil der Probleme in den Griff zu bekommen rate ich immer zu einer sog. "Ampelregelung" in der Geschäftsordnung (§ 36 BetrVG), die jeder Betriebsrat haben sollte.
Die Regelung kann z. B. wie folgt lauten:
"Die Betriebsratsmitglieder unterliegen der Schweigepflicht. Die verschiedenen Geheimhaltungsstufen werden wie folgt im Protokoll hinter den einzelnen Themen vom Vorsitzenden, bzw. Schriftführer vermerkt:
Status 1: Betriebs- und Geschäftsgeheimnis
Status 2: Betriebsratsgeheimnis
Status 3: Zu Kommunikation freigegeben "
Damit können sowohl ein Schutz einzelner Gremiumsmitglieder geschaffen, wie auch klare "Spielregeln" für die Kommunikation aufgestellt werden.
Der Wortlaut von § 79 BetrVG:
"§ 79 Geheimhaltungspflicht
(1) 1Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. 2Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat. 3Die Verpflichtung gilt nicht gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats. 4Sie gilt ferner nicht gegenüber dem Gesamtbetriebsrat, dem Konzernbetriebsrat, der Bordvertretung, dem Seebetriebsrat und den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat sowie im Verfahren vor der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) oder einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86).
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der gemäß § 3 Abs. 1 gebildeten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie für die Vertreter von Gewerkschaften oder von Arbeitgebervereinigungen."
Leider ist das immer wieder Stoff für Auseinandersetzungen (innerhalb des BR-Gremiums, wie auch im Aussenverhältnis). Zusätzlich muss von Betriebsratsmitgliedern auch die allgemeine Amtsverschwiegenheit beachtet werden, die sich aus der Nichtöffentlichkeit der Betriebsratssitzungen ergibt (§ 30 Satz 4 BetrVG).
Um einen Teil der Probleme in den Griff zu bekommen rate ich immer zu einer sog. "Ampelregelung" in der Geschäftsordnung (§ 36 BetrVG), die jeder Betriebsrat haben sollte.
Die Regelung kann z. B. wie folgt lauten:
"Die Betriebsratsmitglieder unterliegen der Schweigepflicht. Die verschiedenen Geheimhaltungsstufen werden wie folgt im Protokoll hinter den einzelnen Themen vom Vorsitzenden, bzw. Schriftführer vermerkt:
Status 1: Betriebs- und Geschäftsgeheimnis
Status 2: Betriebsratsgeheimnis
Status 3: Zu Kommunikation freigegeben "
Damit können sowohl ein Schutz einzelner Gremiumsmitglieder geschaffen, wie auch klare "Spielregeln" für die Kommunikation aufgestellt werden.
Der Wortlaut von § 79 BetrVG:
"§ 79 Geheimhaltungspflicht
(1) 1Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. 2Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat. 3Die Verpflichtung gilt nicht gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats. 4Sie gilt ferner nicht gegenüber dem Gesamtbetriebsrat, dem Konzernbetriebsrat, der Bordvertretung, dem Seebetriebsrat und den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat sowie im Verfahren vor der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) oder einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86).
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der gemäß § 3 Abs. 1 gebildeten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie für die Vertreter von Gewerkschaften oder von Arbeitgebervereinigungen."
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