Kündigung: Müllmann soll Müll gestohlen haben


Immer wieder Kündigungen. Diesmal ging es um die Kündigung eines bei einem privaten Müllentsorgungsunternehmens angestellten Müllmannes. Dieser soll ein Kinderbett vom Müll geholt und dann mit nach Hause genommen haben. Die Arbeitgeberin kündigte nach Kenntniserlangung daraufhin ausserordentlich und fristlos sowie hilfsweise ordentlich. Der Arbeitnehmer klagte und das Arbeitsgericht Mannheim musste nun entscheiden.

Das Arbeitsgericht Mannheim hat sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung für unwirksam erklärt.

Nach Ansicht des Gerichts verstiess die Kündigung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In der Sache erfülle die Wegnahme des Kinderreisebetts zwar objektiv den Tatbestand eines Diebstahls. Ein zur Kündigung berechtigender Grund liege also grundsätzlich vor. Im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung (zweite Stufe der Überprüfung der Kündigung) hat sich das Gericht aber zugunsten des Klägers entschieden.

Interessant ist, dass das Gericht dies getan hat, obwohl der Arbeitnehmer ca. ein Jahr vor dem Vorfall wegen bereits einmal wegen der verbotenen Wegnahme von Toilettenpapier einschlägig abgemahnt worden war.

Im Ergebnis hat das Gericht aber das Verschuldens des Klägers für gering gehalten, denn nach der bei dem Arbeitgeber herrschenden betrieblichen Praxis war davon auszugehen, dass dem Arbeitnehmer die Mitnahme des Kinderbettes gestattet worden wäre, wenn er vorher um Erlaubnis gefragt hätte.

Zu berücksichtigen war ausserdem, dass Kinderreisebett für den Arbeitgeber keinen "wirtschaftlichen Wert" mehr hatte, sondern unmittelbar zur Entsorgung anstand.

Schliesslich sprachen für die Interessen des Klägers dessen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen beiden minderjährigen Kindern und seiner Ehefrau und seine 8-jährige Betriebszugehörigkeit.

Der Arbeitgeber kann sich nun mit einer Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts wenden.

Quelle: PM des Arbeitsgerichts Mannheim vom 30.7.2009


Gepostet am Freitag - 31. Juli 2009, 21:56
       
Autor: Henning Wüst
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