Samstag - 25. Juli 2009
Von der Torte zum Brötchen: Fristlose Kündigung wegen Diebstahl / Unterschlagung “geringwertiger Sachen”
Gerne erinnere ich mich an Verhandlungen beim Arbeitsgericht in Heilbronn, in dem ich früher oft beruflich zu Gange war.
Nun geht ein Fall durch die Medien, der am 24.7. vor dem Arbeitsgericht Heilbronn verglichen worden ist. Worum ist es da gegangen?
Eine 60-jährige Küchenhelderin, die bei dem Krankenhaus in Künzelsau beschäftigt war, hatte gegen die ausserordentliche und fristlose Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses geklagt (und ausserdem rund 12.000 Euro Lohnansprüche aus Annahmeverzug geltend gemacht).
Die Arbeitgeberin, die Hohenloher Krankenhaus GmbH, hatte der Arbeitnehmerin Anfang März ausserordentlich und fristlos gekündigt. Grund dafür war, dass ein Vorgesetzter im Spind der Mitarbeiterin drei Brötchen entdeckt hatte.
Die Arbeitgeberin berief sich darauf, dass die Brötchen (oder “Weckle” auf gut schwäbisch) ausschliesslich für Patienten bestimmt seien und von Mitarbeitern nicht verzehrt werden dürften. Eine Abmahnung hatte es nicht gegeben.
Die gekündigte Arbeitnehmerin berief sich darauf, dass die fraglichen Brötchen für die Mitarbeiterinnen bestimmt gewesen seien. Schon oft hätten die Auslieferungsfahrer der Bäckerei eine Extra-Tüte mit Brötchen den Küchenmitarbeiterinnen übergeben. So sei es auch an dem fraglichen Tag gewesen.
Zum ersten Kammertermin vor dem Arbeitsgericht am 12. Juni war allerdings der als Zeuge geladene Fahrer nicht erschienen. Daher wurde Fortsetzungstermin auf den 24. Juli bestimmt. Und am 24. Juli herrschte grosser Medienandrang im Arbeitsgericht Heilbronn.
Der nunmehr erschienene Zeuge wies die Darstellung der klagenden Arbeitnehmerin entschieden zurück mit den Worten, “er setze doch nicht wegen ein paar Brötchen seinen Job aufs Spiel”.
Auf dringendes Anraten des Gerichts wurde dann schliesslich ein Vergleich abgeschlossen, nach dem eine ordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen ist.
Der Vergleichsabschluss war nicht ganz einfach, denn die Klägerin beharrte zunächst darauf, ihre Unschuld beweisen zu wollen. In Anbetracht der Zeugenaussagen willigte sie aber dann doch in den Vergleich ein, nach sich die Arbeitgeberin verpflichtet, die gekündigte Arbeitnehmerin noch bis 30. September zu bezahlen und ihr ein Arbeitszeugnis mit einer Verhaltens- und Leistungsbeurteilung “gut” zu erteilen.
Arbeitsrechtliche Würdigung:
Betrachten wir den Sachverhalt abstrakt: Der sich nach den Zeugenaussagen darstellende Sachverhalt ist arbeitsrechtlich ein grundsätzlich nicht hinnehmbares Verhalten. Die Frage, die sich hier immer wieder stellt aber lautet: Reicht dies für eine ausserordentliche und fristlose Kündigung aus? Schliesslich ging es hier um “3 Brötchen” (geschätzter Wert 1,50 Euro).
Zudem war die Klägerin seit 20 Jahren beanstandungsfrei beschäftigt und es hatte keine Abmahnung vorgelegen.
Das führt (wieder einmal) zur berühmten “Bienenstich-Entscheidung” des Bundesarbeitsgerichtes zurück:
Die berühmte “Bienenstich-Entscheidung” des Bundesarbeitsgerichtes vom 17.5.1984 (AZ: 2 AZR 3/83) bestimmte die Richtung für die Anwendung des § 626 Abs. 1 BGB in dem das Recht zur ausserordentlichen Kündigung geregelt ist.
Damals war es um eine Bäckereifachverkäuferin gegangen, die kurz vor Feierabend ein Stück Bienenstich-Torte (Verkaufswert seinerzeit 1,50 DM) aus der Verkaufstheke entnommen und verzehrt hatte. Der Arbeitgeber hatte ihr deswegen ausserordentlich und fristlos gekündigt. Der Fall ging damals bis zum Bundesarbeitsgericht, was u.a. die folgende Aussage traf:
“Auch die rechtswidrige und schuldhafte Entwendung einer im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Sache von geringem Wert durch den Arbeitnehmer ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur ausserordentlichen Kündigung abzugeben. Ob ein solches Verhalten ausreicht, eine ausserordentliche Kündigung zu rechtfertigen, hängt von der unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Interessenabwägung ab.”
Wann also darf ausserordentlich und fristlos gekündigt werden?
Die Bienenstich-Entscheidung gibt vor, dass zunächst zu fragen ist, ob an und für sich - also abstrakt betrachtet - ein Sachverhalt vorliegt, der generell - also losgelöst von den Umständen des Einzelfalles - geeignet sein kann, eine ausserordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Dann schliesst sich eine zweite rechtliche Prüfungsstufe an, in der auf alle konkreten Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer umfassenden Interessanabwägung zu prüfen sind.
Diesen rechtlichen Ablauf hat das Bundesarbeitsgericht später immer wieder bestätigt.
Für den aktuellen Fall heisst das folgendes:
Der Diebstahl (oder die Unterschlagung) von 3 Brötchen stellt generell einen Grund zur ausserordentlichen und fristlosen Kündigung dar. Auch wenn die Brötchen nur einen äusserst “geringen Wert” hatten. Merksatz: “Arbeitgeber muss sich nicht bestehlen lassen.”
Die spannende Frage stellt sich dann aber auf der zweiten vom Bundesarbeitsgericht vorgegebenen Prüfungsstufe. Hier sind schliesslich alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen, d.h. insbesondere die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Frage, ob es schon einmal zu Beanstandungen kam (“Abmahnung?”), und auch evtl. Unterhaltspflichten und der Familienstand.
Meist spielt sich die Schweirigkeit dieser Fälle genau hier ab. Im Fall des Arbeitsgerichtes Heilbronn lag schliesslich eine beanstandungsfreie 20-jährige Betriebszugehörigkeit vor.
Die Unklarheit des Falles lässt sich aus der Distanz nur schwer beurteilen, aber ein Punkt stösst mir auf:
Nach demSachverhalt gab es bei der Arbeitgeberin einen Betriebsrat. Da wäre es sehr interessant gewesen zu wissen, wie denn genau die “Entdeckung” der Brötchen im Spind vor sich gegangen war. Sollte es sich hier um eine Kontrolle gehandelt haben, wäre diese - auch im Einzelfall - nach § 87 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) mitbestimmungspflichtig gewesen. Das hätte zur wunderschönen Rechtsfrage der Verwertung mitbestimmungswidrig erlangter Kenntnisse des Arbeitgebers geführt und hätte somit ein “schöner Hebel” für die Rechtsanwältin der Arbeitnehmerin sein können. Freilich im Konjunktiv, denn leider schweigen sich die Berichte über den Fall zu dieser tatsächlichen Frage aus.
Schliesslich noch folgende Randnotiz:
Unbehagen hinterlässt die potentielle “Uneinheitlichkeit und Widersprüchlichkeit der Rechtsordnung”. Im Strafrecht wird in diesen Fällen - rein praktisch - nämlich anders gewertet. Dort ist nämlich Diebstahl auch nicht gleich Diebstahl. Wer nur “geringwertige Sachen”, d.h. Sachen im Wert von bis zu 25 Euro entwendet, muss nicht ohne weiteres mit Strafverfolgung rechnen. Im Arbeitsrecht hingegen soll eine ausserordentliche und fristlose Kündigung gerechtfertigt sein, auch wenn es “nur” um 3 Brötchen geht. Schwer nachvollziehbar, entzieht doch die Kündigung dem Arbeitnehmer die weitere Lebensgrundlage. Der schwerere Eingriff spielt sich also im Arbeitsrecht ab.
Autor: Henning Wüst
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