BAG zur Herausnahme aus der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG


Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG sind in die soziale Auswahl Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Das ist die sog. "Leistungsträgerregelung".

In einer Entscheidung vom heutigen Tage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun klargestellt, dass sich der Arbeitgeber zur Begründung eines solchen Interesses nicht allein darauf berufen kann, der gekündigte Arbeitnehmer sei besonders krankheitsanfällig.

Quelle: PM 40/07 vom 31.05.2007

Gepostet am Donnerstag - 31. Mai 2007, 21:10
       
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