Mittwoch - 16. Mai 2007
BAG: Ausschlussfrist bei Mobbing
In einer Entscheidung vom heutigen Tage hat sich
das Bundesarbeitsgericht mit dem Problem der Ausschlussfrist bei Mobbing
befasst.
Eine interessante Problematik, weil beim "klassischen Mobbing" (im Unterschied zum Mobbing mit Bezug zu einem geschützten Benachteiligungsmerkmal nach dem AGG, der sog. Belästigung nach § 3 Abs. 2 AGG) ein ineinandergreifendes Verhalten über einen längeren Zeitraum hinweg erforderlich ist.
Das LAG Hamm hatte es sich als Vorinstanz einfach gemacht und nur Vorfälle mit gewürdigt, die sich innerhalb der einschlägigen 6-monatigen Ausschlussfrist abgespielt hatten. Dem ist das BAG nun entgegen getreten.
Hier gehts zur PM des BAG vom 16.05.2007 (8 AZR 709/06)
Eine interessante Problematik, weil beim "klassischen Mobbing" (im Unterschied zum Mobbing mit Bezug zu einem geschützten Benachteiligungsmerkmal nach dem AGG, der sog. Belästigung nach § 3 Abs. 2 AGG) ein ineinandergreifendes Verhalten über einen längeren Zeitraum hinweg erforderlich ist.
Das LAG Hamm hatte es sich als Vorinstanz einfach gemacht und nur Vorfälle mit gewürdigt, die sich innerhalb der einschlägigen 6-monatigen Ausschlussfrist abgespielt hatten. Dem ist das BAG nun entgegen getreten.
Hier gehts zur PM des BAG vom 16.05.2007 (8 AZR 709/06)
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