BAG: Unterrichtungspflichten beim Betriebsübergang


Nach § 613a Abs. 5 BGB muss ein Arbeitnehmer vom bisherigen Arbeitgeber oder vom neuen Betriebsinhaber über einen Betriebsübergang unterrichtet werden. Die Unterrichtung dient dazu, dem betroffenen Arbeitnehmer eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung des Widerspruchsrechts zu geben. Der von einem Betriebsübergang betroffene Arbeitnehmer muss dabei auch sorgfältig über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs informiert werden. Eine Unterrichtung, die den Arbeitnehmer nur fehlerhaft über die Haftung des bisherigen Arbeitgebers und des neuen Betriebsinhabers und über Verpflichtungen gem. § 613a Abs. 2 BGB informiert, ist nicht ordnungsgemäß. Eine nicht ordnungsgemässe Information löst die einmonatige Frist des Arbeitnehmers, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses gem. § 613a Abs. 6 BGB zu widersprechen, nicht aus.

BAG, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 8 AZR 763/05 -

Quelle: PM 81/06 des BAG vom 14.12.2006

Gepostet am Donnerstag - 14. Dezember 2006, 22:40
       
Autor:
Technorati Tags:
Technorati Cosmos: Technorati Cosmos
Technorati Watchlist: Technorati Watchlist
Add this entry to: