Donnerstag - 14. Dezember 2006
BAG: Unterrichtungspflichten beim Betriebsübergang
Nach § 613a Abs. 5 BGB muss ein
Arbeitnehmer vom bisherigen Arbeitgeber oder vom neuen Betriebsinhaber über
einen Betriebsübergang unterrichtet werden. Die Unterrichtung dient dazu,
dem betroffenen Arbeitnehmer eine ausreichende Wissensgrundlage für die
Ausübung des Widerspruchsrechts zu geben. Der von einem
Betriebsübergang betroffene Arbeitnehmer muss dabei auch sorgfältig
über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs informiert werden.
Eine Unterrichtung, die den Arbeitnehmer nur fehlerhaft über die Haftung
des bisherigen Arbeitgebers und des neuen Betriebsinhabers und über
Verpflichtungen gem. § 613a Abs. 2 BGB informiert, ist nicht
ordnungsgemäß. Eine nicht ordnungsgemässe Information löst
die einmonatige Frist des Arbeitnehmers, dem Übergang seines
Arbeitsverhältnisses gem. § 613a Abs. 6 BGB zu
widersprechen, nicht aus.
BAG, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 8 AZR 763/05 -
Quelle: PM 81/06 des BAG vom 14.12.2006
BAG, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 8 AZR 763/05 -
Quelle: PM 81/06 des BAG vom 14.12.2006
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