Donnerstag - 07. Dezember 2006
BAG: Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 1 SGB IX als Voraussetzung für eine Kündigung?
Das Bundesarbeitsgericht hat heute eine für
die arbeitsrechtliche Praxis sehr wichtige und bislang höchstrichterlich
noch nicht geklärte Frage entschieden: Ist die Durchführung eines
Verfahrens zum Wiedereingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 1 SGB
IX unbedingte Wirksamkeitsvoraussetzung einer Kündigung eines
schwerbehinderten Menschen?
Entgegen einer weitverbreiteten Ansicht entscheidet sich das Bundesarbeitsgericht dafür, die Frage zu verneinen und führt dazu aus:
"Kündigt der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer, ohne zuvor dieses Präventionsverfahren durchlaufen zu haben, so führt dies für sich genommen aber nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Die Einhaltung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für Kündigungen gegenüber Schwerbehinderten. Steht die Pflichtverletzung in keinem Zusammenhang mit der Behinderung und verspricht das Verfahren von vornherein keinen Erfolg, so braucht es nicht durchgeführt zu werden. Kann dagegen das Präventionsverfahren im Arbeitsverhältnis des Schwerbehinderten auftretende Schwierigkeiten beseitigen, so kann die Unterlassung des Verfahrens zu Lasten des Arbeitgebers bei der Bewertung des Kündigungsgrundes Berücksichtigung finden."
Die Nichtdurchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements soll nicht zu einer absoluten Unwirksamkeit einer Kündigung führen, sondern lediglich ein bei der Interessenabwägung zu berücksichtigender Grund sein.
Quelle: PM des BAG vom 7.12.2006 zum Urteil vom 7. Dezember 2006 - 2 AZR 182/06
Entgegen einer weitverbreiteten Ansicht entscheidet sich das Bundesarbeitsgericht dafür, die Frage zu verneinen und führt dazu aus:
"Kündigt der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer, ohne zuvor dieses Präventionsverfahren durchlaufen zu haben, so führt dies für sich genommen aber nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Die Einhaltung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für Kündigungen gegenüber Schwerbehinderten. Steht die Pflichtverletzung in keinem Zusammenhang mit der Behinderung und verspricht das Verfahren von vornherein keinen Erfolg, so braucht es nicht durchgeführt zu werden. Kann dagegen das Präventionsverfahren im Arbeitsverhältnis des Schwerbehinderten auftretende Schwierigkeiten beseitigen, so kann die Unterlassung des Verfahrens zu Lasten des Arbeitgebers bei der Bewertung des Kündigungsgrundes Berücksichtigung finden."
Die Nichtdurchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements soll nicht zu einer absoluten Unwirksamkeit einer Kündigung führen, sondern lediglich ein bei der Interessenabwägung zu berücksichtigender Grund sein.
Quelle: PM des BAG vom 7.12.2006 zum Urteil vom 7. Dezember 2006 - 2 AZR 182/06
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