Samstag - 13. Oktober 2007
Ethikrichtlinien: Wenn das "Verpfeifen" belohnt wird
In der FTD findet sich eine Meldung zu Ethikrichtlinien und deren Wichtigkeit im Zusammenhang mit der Umsetzung des AGG. Dieser Zusammenhang ist mir nun gar nicht so ohne weiteres klar. Was in den sog. "Ethikrichtlinien" geregelt wird, ist meistens alles andere als ehtisch.
Ich verweise exemplarisch auf die “Wal-Mart”-Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 14.11.2005 (AZ: 10 TaBV 46/05 = BB 2006, 335), damit die Leser ein Gefühl bekommen, was in den sog. "Ethikrichtlinien" denn gerne so alles geregelt wird:
Dort hatte das LAG zu den Ethikrichtlinien des Unternehmens ausgeführt (insbesondere den letzten Punkt zergehen lassen):
"Ordnet die Arbeitgeberin an, das ihr jeglicher Verstoss gegen die Ethikrichtlinien entweder über den Vorgesetzten, über eine anonyme Telefonhotline oder über ein Ethikbüro mitgeteilt werden muss, unterliegt dieses Verfahren der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
Bestimmt die Arbeitgeberin in der Ethikrichtlinie, dass die Arbeitnehmer von Lieferanten (überhaupt-)keine Geschenke und Zuwendungen entgegennehmen dürfen, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, das auch die Frage umfasst, ob auch die gebräuchlichen Gelegenheitsgeschenke wie z.B. Kugelschreiber, einfache Kalender, Feuerzeuge u.a. von diesem Verbot erfasst werden und wie sich der Arbeitnehmer insoweit verhalten soll.
Verbietet die Arbeitgeberin in der Ethikrichtlinie jegliche Belästigung von Mitarbeitern, ohne dass sich dieses Gebot ausschliesslich auf sexuelle Belästigungen beschränkt, unterliegt dieses Verbot der Mitbestimmung des Betriebsrats.
Wird eine sexuelle Belästigung von einem Mitarbeiter nicht erkennbar abgelehnt, hat der Betriebsrat jedenfalls bei den vorbeugenden Massnahmen nach § 2 Abs. 1 BeschSchG ein Mitbestimmungsrecht.
Eine Ethikrichtlinie, die bestimmt, dass Mitarbeiter nicht mit jeman- dem ausgehen oder eine Liebesbeziehung eingehen dürfen, der Einfluss auf die Arbeitsbedingungen nehmen kann oder deren Arbeitsädingungen von der anderen Person beeinflusst werden können, verstösst gegen das Grundgesetz (Art. 1 und 2 GG); sie ist unwirksam."
Autor: Henning Wüst
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