Samstag - 13. Oktober 2007
Arbeitsgericht Bonn: Diskriminierungsklage mit Tücken
Der Bonner Generalanzeiger berichtet über einen interessanten AGG-Fall, der vor dem Arbeitsgericht Bonn verhandelt wurde. In concreto geht es um den ungewöhnlichen Fall einer Männerdiskriminierung. Ein 40-jähriger Mitarbeiter fühlt sich benachteiligt, weil bei der Areitgeberin nur Frauen befördert würden. Das habe seinen Grund in der Tatsache, dass auch die Geschäftsführerin eine Frau sei. Soweit so gut.
Jetzt kommts: Ausweislich des Berichtes im Bonner Generalanzeiger berief sich der Anwalt des Klägers darauf, dass sein Mandant die Ansprüche am letzten tag der Frist für die Geltendmachung auch per Email geltend gemacht habe.
Autsch. Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung, wie ich seit meinen Zeiten als Repetitor zu sagen pflege.
§ 15 Abs. 4 AGG hat folgenden Wortlaut:
"(4) 1Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. 2Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt."
Noch Fragen? Das tut weh.
Quelle: Bonner Generalanzeiger vom 13.10.2007
Autor: Henning Wüst
Technorati Tags:
Technorati Cosmos:
Technorati Watchlist:
Add this entry to: