Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten


Auf der Schnittstelle zwischen Arbeitsrecht und Datenschutzrecht steht häufig der betriebliche Datenschutzbeauftragte. Besondere Probleme stellen sich bei der Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten, weil hier im BDSG auf das Recht zur ausserordentlichen Kündigung nach § 626 BGB verwiesen wird.

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich nun am 13. März 2007 mit der Frage zu befassen. Einen sehr instruktiven Kommentar zur Entscheidung hat der Kollege Thomas Steinle jetzt gebloggt. Lesenswert!

Gepostet am Dienstag - 20. März 2007, 16:01
       
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