Dienstag - 20. März 2007
Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten
Auf der Schnittstelle zwischen Arbeitsrecht und
Datenschutzrecht steht häufig der betriebliche Datenschutzbeauftragte.
Besondere Probleme stellen sich bei der Abberufung eines betrieblichen
Datenschutzbeauftragten, weil hier im BDSG auf das Recht zur ausserordentlichen
Kündigung nach § 626 BGB verwiesen
wird.
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich nun am 13. März 2007 mit der Frage zu befassen. Einen sehr instruktiven Kommentar zur Entscheidung hat der Kollege Thomas Steinle jetzt gebloggt. Lesenswert!
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich nun am 13. März 2007 mit der Frage zu befassen. Einen sehr instruktiven Kommentar zur Entscheidung hat der Kollege Thomas Steinle jetzt gebloggt. Lesenswert!
Autor:
Technorati Tags:
Technorati Cosmos:
Technorati Watchlist:
Add this entry to: