Entscheidung im Lokführerstreik: Und das Grundgesetz gilt doch! 


Das Sächsische Landesarbeitsgericht hat in seiner - juristisch voll begrüssenswerten und zutreffenden -  Entscheidung in Sachen GDL-Lokführerstreik vom heutigen Tag die Reichweite des Art. 9 GG optimal zur Geltung gebracht und - ausweislich der PM 7/2007 vom 2.11.2007 (Download als PDF) - folgendes ausgeführt: 

1. Zur Frage der Tarifeinheit und Tarifpluralität:

"Dementsprechend ist es einer Koalition unbenommen, sich um den Abschluss eines spezielleren, einen konkurrierenden Tarifvertrag verdrängenden Tarifvertrag zu bemühen."

2. Zur Frage der Reichweite des Streiks: 

"Zentraler Bewertungsmaßstab für die Zulässigkeit des Streiks ist daher der  Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinn. Bei der Ausgestaltung des  Arbeitskampfrechts haben die Gerichte insbesondere zu beachten, dass jegliche  Reglementierung zugleich eine Beschränkung der durch Art. 9 Abs. 3 GG  gewährleisteten Betätigungsfreiheit darstellt, die der verfassungsrechtlichen  Rechtfertigung bedarf. Aus der Bedeutung des Art. 9 Abs. 3 GG als  Freiheitsrecht der Koalitionen und der Staatsferne der Koalitionsfreiheit folgt,  dass die Wahl der Mittel, welche die Koalition zur Erreichung des Zwecks der  Regelungen für geeignet halten, den Koalitionen selbst obliegt. Es ist  grundsätzlich den Tarifvertragsparteien selbst überlassen, ihre Kampfmittel an  sich wandelnde Umstände anzupassen. Eine Bewertung von  Arbeitskampfmaßnahmen durch die Fachgerichte als rechtswidrig kommt  deshalb grundsätzlich nur in Betracht, wenn eine Arbeitskampfmaßnahme  offensichtlich ungeeignet und unverhältnismäßig ist. Was im hier zu  entscheidenden Fall nicht gegeben ist."

Ein Rechtsmittel gegen diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene Entscheidung ist nach § 72 Abs. 4 ArbGG nicht gegeben. 



Gepostet am Freitag - 02. November 2007, 21:08
       
Autor: Henning Wüst
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