Freitag - 02. November 2007
Entscheidung im Lokführerstreik: Und das Grundgesetz gilt doch!
Das Sächsische Landesarbeitsgericht hat in seiner - juristisch voll begrüssenswerten und zutreffenden - Entscheidung in Sachen GDL-Lokführerstreik vom heutigen Tag die Reichweite des Art. 9 GG optimal zur Geltung gebracht und - ausweislich der PM 7/2007 vom 2.11.2007 (Download als PDF) - folgendes ausgeführt:
1. Zur Frage der Tarifeinheit und Tarifpluralität:
"Dementsprechend ist es einer Koalition unbenommen, sich um den Abschluss eines spezielleren, einen konkurrierenden Tarifvertrag verdrängenden Tarifvertrag zu bemühen."
2. Zur Frage der Reichweite des Streiks:
"Zentraler Bewertungsmaßstab für die Zulässigkeit des Streiks ist daher der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinn. Bei der Ausgestaltung des Arbeitskampfrechts haben die Gerichte insbesondere zu beachten, dass jegliche Reglementierung zugleich eine Beschränkung der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Betätigungsfreiheit darstellt, die der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedarf. Aus der Bedeutung des Art. 9 Abs. 3 GG als Freiheitsrecht der Koalitionen und der Staatsferne der Koalitionsfreiheit folgt, dass die Wahl der Mittel, welche die Koalition zur Erreichung des Zwecks der Regelungen für geeignet halten, den Koalitionen selbst obliegt. Es ist grundsätzlich den Tarifvertragsparteien selbst überlassen, ihre Kampfmittel an sich wandelnde Umstände anzupassen. Eine Bewertung von Arbeitskampfmaßnahmen durch die Fachgerichte als rechtswidrig kommt deshalb grundsätzlich nur in Betracht, wenn eine Arbeitskampfmaßnahme offensichtlich ungeeignet und unverhältnismäßig ist. Was im hier zu entscheidenden Fall nicht gegeben ist."
Ein Rechtsmittel gegen diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene Entscheidung ist nach § 72 Abs. 4 ArbGG nicht gegeben.
Die Bahn AG hat indes bereits mit einstweiligem Rechtsschutz vor dem Bundesverfassungsgericht gedroht. Dem wird rein juristisch kein Erfolg beschieden sein können.
Autor: Henning Wüst
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